Satzung

Satzung
Dysmelien e.V. (Selbsthilfegruppe)
beschlossen von der Gründungsversammlung am 19.03.2008
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Dysmelien e.V.“. Er hat seinen Sitz in Maintal. Der Verein ist unter der Nr. 31684 beim Registergericht Hanau eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Hauptaufgabe des Vereins besteht in der Gründung, der Durchführung und aktiven Unterstützung einer Selbsthilfegruppe, welche die (Selbst)Akzeptanz von Dysmelie oder von Amputation/en betroffener Menschen durch Beratung und Selbsthilfeangebote unterstützt und die Überwindung von gesellschaftlicher Stigmatisierung durch das Anderssein zu fördern sucht. Dysmelien e.V. ist an keine Weltanschauung oder Partei gebunden, sondern orientiert sich unter anderem an den praktischen Bedürfnissen und Erfahrungen von Betroffenen, anerkannten Erkenntnissen körperbehindertenpädagogischer Bildung und Forschung, aber auch an den Prinzipien verantwortungsbewusster wissenschaftlicher Arbeit.

Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Akzeptanz des Andersseins
b) die Förderung von gesellschaftlicher Integration behinderter Menschen
Zweck a) wird insbesondere verwirklicht durch:
interdisziplinäre Forschungen, Arbeiten an der Übertragung, Veranstaltung von Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für interessierte behinderte Menschen zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbstakzeptanz; Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen behinderten Menschen und/oder deren Angehörigen, Partnern, aber auch anderen relevanten Kontaktpersonen (z.B. im Beruf); Dokumentation und Publikation dieser Arbeit; Zusammenarbeit mit Institutionen, Gruppen und Personen, die in diesen oder fachlich angrenzenden Bereichen tätig sind. Einrichtung und Betrieb einer Anlauf- und Beratungs- und Informationsstelle für Menschen mit kongenitalen und erworbenen Amputationen (oder damit vergleichbaren Körperbehinderungen).
Zweck b) wird insbesondere verwirklicht durch:
Planung, Durchführung und Auswertung von Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen für Betroffene, insbesondere Projekte im Bereich der körperbehindertenpädagogischen Bildung, Dokumentation und Publikation der Erfahrungen in den o. g. Projekten, Maßnahmen und Veranstaltungen; Veranstaltung von Fortbildungsmaßnahmen für im pädagogischen Bereich tätige Fachkräfte; die Förderung von innergesellschaftlicher Integration, Toleranz und Akzeptanz durch Erstellung und Verbreitung dementsprechend inhaltlich geprägter Publikationen und wirksame Öffentlichkeitsarbeit mittels hierfür geeigneter Materialien, Methoden und Medien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein aus ihrer Mitgliedschaft zu.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann Aufgaben an Mitglieder und Fachleute delegieren.
§10 Abberufung des Vorstandes
Der Vorstand kann durch Misstrauensvotum nach schriftlicher Bekanntgabe mit zwei Wochen Frist durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abberufen werden, wenn in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 11 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
4. Die Wahl des Rechnungsprüfers oder Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser Prüfer darf weder Angestellte des Vereins sein noch darf er dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören. Er hat das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jeweils nach Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus sind Prüfungen der Kasse und der Vereinsunterlagen jederzeit zulässig.
§ 12 entfällt
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die MV hat folgende Aufgaben:
1. Bestimmung der Grundsätze und Richtlinien des Vereins im Rahmen der Satzung.
2. Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins.
3. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
4. Einsetzung von Arbeitsausschüssen.
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
7. Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
8. Wahl der Revisoren.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die MV kann einen Versammlungsleiter bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.